Die Personalratssitzung ist das wichtige Plenum, in dem der Personalrat seine Beschlüsse fasst und damit seine Willensbildung ausübt. Der Personalrat entscheidet allein im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, wie oft und wann er tagt (dazu die Rechtsprechung zur Betriebssitzung). Als praktikabel auch wegen der Fristen haben sich wöchtlich stattfindende Personalratssitzungen erwiesen. Die Personalratssitzung hat während der Dienstzeiten stattzufinden.
Das Personalratsmitglied hat die Pflicht, an Personalratssitzungen teilzunehmen, sofern kein Verhinderungsfall vorliegt. Die wiederholte unentschuldigte Nichtteilnahme ist ein grober Pflichtverstoß und kann zum Ausschluß aus dem Personalrat führen (Oberverwaltungsgericht NRW vom 08.05.1995 - 1 A 3650/93.PVB). Wenn ein Personalratsmitglied an 13 von 32 Personalratssitzungen unentschuldigt fehlt und auch nachträglich keine anzuerkennenden Hinderungsgründe geltend macht, kann darin eine den Ausschluß rechtfertigende grobe Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten vorliegen, VG Mainz vom 25.03.2008 Aktenzeichen 5 K 790/07.MZ).
Andererseits ist auch auf die Rechte des Personalratsmitglieds Rücksicht zu nehmen. Die verbreitete Praxis, die Tagesordnung nur mit nichtssagenden Punkten zu versehen und die zur Beschlussfassung vorgesehenen Gegenstände ("Tischvorlagen") zur Einsichtnahme am Tage vor oder unmittelbar vor der Sitzung auszulegen, ist rechtswidrig und führt zu unwirksamen Beschlüssen des Personalrats. Die Rechtsprechung hält eine Ladungsfrist jedenfalls von mehr als zwei Tagen für erforderlich und eine vollständige Tagesordnung. Die Ergänzung der Tagesordnung um kurzfristig eingehende und zur Behandlung vorgesehene Tagesordnungspunkte ist nur zulässig, wenn alle ordentlichen Personalratsmitglieder anwesend sind und einstimmig die Ergänzung beschliessen. Schon wenn ein einziges Ersatzmitglied geladen wurde, ist eine Ergänzung oder Tagesordnung nicht möglich. Die Gründe die die Rechtsprechung für diese strenge Handhabung anführt, sind beachtlich. Ein ordentliches Personalratsmitglied muss die Möglichkeit haben, anhand einer vollständigen Tagesordnung selbst zu entscheiden, ob es an der Sitzung teilnimmt, obwohl ein Verhinderungsgrund vorläge oder nicht.
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